Der Anteil der Menschen, die ihre Apothekenprodukte im Internet kaufen, wächst. Ebenso nimmt die Zahl der Versandapotheken zu, wobei es feste Regelungen für verschreibungspflichtige Medikamente gibt.
Verschreibungspflichtige Medikamente: Besser im Internet kaufen?
Verschreibungspflichtige Medikamente können ebenso wie rezeptfreie Arzneimittel im Internet gekauft werden. Allerdings muss auch hier das Rezept im Original vorliegen. Außerdem ist die geforderte Zuzahlung zu leisten, wobei diese entweder direkt von der Apotheke mit der Krankenkasse abgerechnet wird oder durch den Käufer auszulegen ist. Dieser muss praktisch in Vorkasse gehen und reicht die bereits bezahlte Apothekenrechnung später bei seiner Krankenkasse ein. Die Kassen handhaben die Bezahlung unterschiedlich, daher sollte direkt dort nachgefragt werden.
Insgesamt lässt sich feststellen: Der Anteil an Apothekeneinkäufen im Internet wächst, wobei auch die Zahl der Versandapotheken zunimmt. Sie bauen auf rasche Lieferungen, die ständige Verfügbarkeit der meisten Arzneimittel und eine telefonische Beratung bei Bedarf. Apothekenpflichtige Mittel finden sich hier ebenso wie Filmtabletten gegen Kopfschmerzen, der Hustensaft bei Erkältung sowie die Mittel für jedes andere Anwendungsgebiet. Die Packungsbeilage liegt in der Regel als PDF-Dokument vor, eine eventuelle Rezeptpflicht für einzelne Produkte ist direkt ausgewiesen.
Hier muss erst der Zuzahlungsbeitrag geleistet werden, der sich häufig auf den Festbetrag von mindestens fünf Euro beläuft, ehe das Medikament versandt wird. Generell wird in den Versandapotheken über Zuzahlungen ebenso gut aufgeklärt wie über die Mittel direkt, denn der Betrieb einer Versandapotheke ist nur zugelassenen Apothekern möglich. Auch im Internet darf niemand ohne die entsprechende Ausbildung eine Apotheke führen!
Weshalb gibt es verschreibungspflichtige Medikamente?
Verschreibungspflichtige Medikamente dienen in erster Linie dem Schutz der Patienten. Meist sind in den Medikamenten Bestandteile enthalten, die stark süchtig machen oder toxisch wirken. Ein Beispiel: Manche Wirkstoffe in Anästhetika wirken psychoaktiv. Die Gefahr, dass sie als Rauschmittel missbraucht würden, ist sehr groß. Sie werden daher nur verschrieben, wenn das Anwendungsgebiet genau geklärt wurde und eine exakte Diagnose steht.
Viele verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht zur Behandlung anderer Erkrankungen geeignet, es können Kontraindikationen vorliegen, die das Mittel in einem Fall nützlich, im anderen Fall toxisch wirken lassen. Sie können somit erst nach der genannten sicheren Diagnose verschrieben werden, vor der die Abklärung aller Risiken und der Patientengeschichte steht. Der Patient selbst ist in der Regel nicht in der Lage, eine korrekte Selbstdiagnose zu stellen. Die Rezeptpflicht soll den Patienten somit schützen.
Außerdem sind rezeptpflichtige Mittel nicht frei verkäuflich, da die meisten Menschen nicht wissen, wie lange die Anwendung des Medikaments erfolgen sollte. Therapien müssen überwacht werden, das ist ohne das nötige medizinische Hintergrundwissen kaum möglich. Des Weiteren sind verschiedene Blutwerte zu überprüfen, die durch die Einnahme des Medikaments beeinflusst werden können.
Weitere Gründe für verschreibungspflichtige Medikamente bzw. den Verkauf nur über Rezept sind:
- Schutz des Patienten vor unerwünschten Nebenwirkungen
- Einnahme nur über begrenzte Zeit (neues Rezept für Weiterbehandlung nötig)
- Schutz besonders gefährdeter Personen (Schwangere, Stillende etc.)
- Garantie der richtigen Zubereitung
- Abklärung eventueller Wechselwirkungen
- individuelle Dosierung
- Schutz von Drittpersonen z. B. vor absichtlich herbeigeführter Vergiftung
Zuzahlungen für Kinder: Wie sind diese normalerweise geregelt?
Nicht verschreibungspflichtige Medikamente können für Kinder dennoch durch den Arzt verordnet werden, die Zahlungen dafür werden durch die Krankenkassen erstattet oder direkt übernommen. Dies gilt allerdings nur bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, danach müssen verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel den üblichen Zuzahlungen unterliegen. Die Krankenkassen handhaben dies aber unterschiedlich und so gibt es spezielle Programme für Kinder, die auch rezeptpflichtige Arzneimittel bis zum 17. Geburtstag kostenfrei ausgeben.
Während Mittel gegen eine Erkältung bei Erwachsenen üblicherweise selbst bezahlt werden müssen, tragen die Krankenversicherungen die Kosten dafür bei Kindern. Nach dem 12. Geburtstag ist das allerdings nicht mehr der Fall, dann müssen die Eltern die Kosten für die Mittel selbst tragen. Apothekenpflichtige Mittel sind damit bei Kindern auf eine Stufe mit Mitteln gestellt, die einer Rezeptpflicht unterliegen.
Nach dieser Grenze fallen die üblichen Zuzahlungen an, wobei sich der Festbetrag auf fünf Euro beläuft. Eine Ausnahme stellen Kinder mit Entwicklungsstörungen dar oder mit schwerwiegenden Erkrankungen. Sie erhalten auch apothekenpflichtige Mittel noch nach dem 12. Geburtstag kostenfrei, weil die Kassen die Kosten dafür tragen. Dies gilt, solange die betreffenden Mittel als Standardmedizin für die jeweilige Erkrankung gelten.
Verschreibungspflichtige Medikamente: Wie entstehen die Preise?
Verschiedene Gesetze und Verordnungen sind maßgeblich an der Preisgestaltung für verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Medikamente beteiligt. Für verschiedene Arzneimittel muss der Patient nichts dazubezahlen, wenn sie für die Behandlung seiner Erkrankung notwendig sind. Die Apotheke rechnet dann direkt mit der Krankenkasse ab. Oft liegt das daran, dass der Preis für die Medikamente unter dem Festbetrag liegt, den die Kassen als Erstattungslimit festgelegt haben.
Teilweise hat die Kasse auch einen Rabattvertrag mit dem Hersteller ausgehandelt. Auch bei chronischer Krankheit fallen oft keine Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente an. Festbeträge deckeln die Höhe der Zuzahlung durch den Patienten: Als Festbetrag gelten meist fünf oder zehn Euro, kostet das Medikament weniger, muss der Patient es gänzlich selbst bezahlen.
Die Apotheke bekommt von der Krankenkasse den Einkaufspreis des Medizinprodukts und dazu eine Beratungspauschale erstattet. Diese beläuft sich auf 6,60 Euro plus drei Prozent des Einkaufspreises des Medikaments. Kauft die Apotheke beim Großhändler ein, schlägt dieser auf den Verkaufspreis den eigenen Gewinn auf: Rund drei Prozent des Einkaufspreises plus 70 Cent dürfen es pro Packung sein.
Auch für den Verkauf durch den Hersteller gibt es Regeln:
- Im ersten Jahr nach Markteinführung darf der vom Hersteller kalkulierte Preis verlangt werden.
- Übersteigt der Verkaufserlös eine Umsatzgrenze, muss der Preis mit den Krankenkassen verhandelt werden.
- Ab dem zweiten Marktjahr muss der Preis immer mit dem Spitzenverband der Krankenkassen verhandelt werden.
Insgesamt gibt es eine Erfolgsquote zu berücksichtigen: Ist das verschreibungspflichtige Medikament in der Therapie erfolgreich einsetzbar und bringt einen Zusatznutzen gegenüber bisherigen Mitteln, muss dieser Aspekt in die Preisverhandlungen mit den Krankenkassen einfließen. Der Preis ist deutschlandweit gültig, ähnlich wie bei Büchern gibt es eine Preisbindung. Wie lange diese noch gilt, steht noch in den Sternen.
Nach zwölf Jahren gibt es keinen Patentschutz mehr auf verschreibungspflichtige Medikamente. Nachahmerprodukte, sogenannte Generika, kommen von der Konkurrenz auf den Markt und drücken die Preise. Diese sind dann meist unterhalb des Festbetrags angesiedelt.
Verschreibungspflichtige Medikamente: Woher stammen die Bestandteile?
Immunologische Wirkstoffe werden mithilfe der Biotechnologie hergestellt. Eine Frage, die viele Patienten beschäftigt und auf die sie auch in der Packungsbeilage keine Antwort bekommen! Häufig besteht die Annahme, dass immunologisch wirksame Medikamente menschlichen Ursprungs seien, was aber nicht der Realität entspricht. Die Biotechnologie erlaubt es sogar, Wirkstoffe herzustellen, die nicht einmal tierischen Ursprungs sind. Hierbei geht es weniger um die Bedürfnisse der wachsenden Anzahl an Veganern und Veganerinnen, sondern vielmehr um die virale Sicherheit der Mittel.
Die Wirkstoffe erhalten eine Analysebescheinigung der Hersteller und werden in weiteren Labors überprüft, um die größtmögliche Sicherheit für den Patienten zu gewährleisten. Tipp: Wer verschreibungspflichtige Medikamente in der Apotheke bekommt, kann nach der Herkunft der Filmtabletten, Tropfen oder Kapseln fragen. In der Regel sind die Apotheker dazu durchaus aussagefähig!
Tipps zum Einkauf in der Versandapotheke
Sicherlich gibt es eine Preisbindung für die meisten Medikamente. Doch all die anderen Mittel, die ohne Rezept in der Apotheke erworben werden können, bieten ein enormes Einsparpotenzial bei den Käufern.
Es lohnt sich daher, die Tipps für den Einkauf in Versandapotheken zu berücksichtigen:
- Vergleichen Sie die Preise vor dem Einkauf!
- Bestellen Sie nur bei zugelassenen Versandapotheken (siehe Liste beim Bundesverband Deutscher Versandapotheken)!
- Nehmen Sie bei Fragen eine Beratung in Anspruch. Diese kann in der Regel auch per E-Mail erfolgen.
- Schauen Sie bei einem Preisvergleich auch auf die Versandkosten!
Gerade bei Erkrankungen, die etwas pikanter sind, genießt die Onlineapotheke meist den Vorzug. Hier lässt es sich anonym nach passenden Mitteln forschen, außerdem erfolgt auch die Medikamentenausgabe nicht Auge in Auge. Nicht zu vergessen: Niemand steht hinter einem und schaut, was denn alles verschrieben wird. Peinlichkeiten sind hier nicht oder kaum möglich!
Nicht zuletzt aus diesem Grund genießt die Versandapotheke eine wachsende Beliebtheit und wird sich auch in Zukunft hinsichtlich der Kundenzahl weiter steigern können. Zumal es auch hier möglich ist, von einem Tag auf den anderen das gewünschte Produkt zu bekommen. Bestellungen werden rasch bearbeitet, die Lieferung erfolgt häufig frei Haus. Angesichts dessen, dass auch Apotheken vor Ort nicht alle Mittel auf Lager haben und erst eine Bestellung abgeben müssen, spielt die Zeitersparnis beim Direktkauf keine Rolle mehr.
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