Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber für besondere Leistungen gelobt werden sollen, können steuerfreie Sachbezüge erhalten. Der Dank wird damit nicht in monetärer Form ausbezahlt, sondern über Gutscheine, Geldkarten oder Geschenke.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Was sind aktuell steuerfreie Sachbezüge?
Hier hat das Jahr 2020 Neuerungen gebracht. Steuerfreie Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers und sie sind unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei. Dabei ist gut zu wissen, dass ein Arbeitgeber allen Angestellten diesen Bonus gewähren kann, das gilt auch für Angestellte auf 450 Euro Basis.
Fallen bei solche Zuwendungen Sozialabgaben an?
Keiner der beiden Beteiligten muss auf diese Leistung Steuern zahlen, auch Sozialabgaben fallen nicht an. Damit kann jeder Arbeitnehmer bis zu 528 Euro pro Jahr von seinem Chef erhalten und braucht keinerlei Abgaben zu fürchten.
Wofür gilt die 44 Euro Freigrenze?
Die genannten 44 Euro im Monat gelten aber nicht als Freibetrag, sondern als eine Freigrenze. Ein wichtiger Unterschied, denn bei der Freigrenze fallen die Abgaben ab einer Überschreitung von nur einem Cent an. Das heißt, dass Steuern und Sozialabgaben auf diese Bezüge zu zahlen sind, sobald der Wert der Zuwendung 44,01 Euro beträgt. Die Abgaben werden dann auf die gesamte Summe fällig und nicht nur auf den Wert der einzelnen Überschreitung. Bei einem Freibetrag wäre es umgekehrt.
Die Freigrenze gilt überdies nur für einen Monat. Wurde der Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann er nicht auf einen anderen Monat übertragen werden. Ein Ansparen der steuerfreien Sachbezüge ist somit nicht möglich!
Welche steuerfreien Sachbezüge gibt es?
Es gibt im Netz viele wichtige Informationen rund um steuerfreie Sachbezüge und doch kommt eine Auflistung der infrage kommenden Zuwendungen oft zu kurz. Daher an dieser Stelle eine Übersicht über steuerfreie Sachbezüge im Alltag:
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Geldleistungen
Ab 2020 sind steuerfreie Sachbezüge und Geldleistungen unterschiedlich zu betrachten. Die Freigrenze von 44 Euro gilt jedoch in jedem Fall. Für die vom Arbeitgeber vergebenen Gutscheine oder Geldkarten ist wichtig, dass sie nur dann als steuerfreie Sachbezüge zu werten sind, wenn ihr Einsatz auf das Inland beschränkt ist. Das heißt, sie dürfen nur innerhalb Deutschlands eingesetzt werden. Sie können aber sowohl im stationären Handel als auch online eingelöst werden.Ein weiteres Kriterium ist, dass diese Gutscheine oder Geldkarten nur innerhalb eines festen Netzwerkes eingesetzt werden, wobei bei den jeweiligen Dienstleistern eine vertragliche Vereinbarung mit dem Herausgeber des Gutscheins oder der Geldkarte vorliegen muss. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass mit Gutschein oder Geldkarte nur Waren oder Dienstleistungen eingekauft werden können. Die Zahlungsinstrumente dürfen nicht in Bar- oder Giralgeld zurückgetauscht werden können. Umtausch und Rückgabe müssen sicher ausgeschlossen sein.
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Sachgeschenke
Gern vergeben Arbeitgeber Sachgeschenke, wenn sie einen Mitarbeiter zu dessen Geburtstag oder zur Hochzeit gratulieren und etwas schenken wollen. Derartige Sachgeschenke dürfen einen Wert von 60 Euro nicht überschreiten, wobei dieser pro Geschenk gilt.
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Zuwendungen für die Gesundheit
Jeder Arbeitgeber profitiert davon, wenn seine Angestellten gesund und damit leistungsfähig sind. Die Unterstützung der Gesundheitsförderung zahlt sich damit für den Chef über das verbesserte Ergebnis seines Unternehmens aus. Außerdem ist es ein Wettbewerbsvorteil, wenn derartige Zuwendungen zur Mitarbeiterbindung vergeben werden.Gefördert werden zum Beispiel bestimmte Kurse, die ergonomische Ausstattung des Büros sowie die Teilnahme an Fachvorträgen zu Gesundheit, Fitness und Ernährung. § 3 Nr. 34 EStG sieht hier eine mögliche Förderung der Mitarbeiter mit bis zu 500 Euro im Jahr vor.
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Zuwendungen für die Erholung
Angestellte können mit einer Erholungsbeihilfe unterstützt werden. Diese wird als Zuschuss durch den Arbeitgeber gewährt. Der Zuschuss selbst wird mit 25 Prozent pauschal versteuert.
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Zuschüsse zur Kommunikation
Eine 25-prozentige pauschale Versteuerung ist auch für die Nutzung des Internets und den entsprechenden Zuschuss möglich. Des Weiteren kann der Arbeitgeber seinen Angestellten mobile Endgeräte überlassen, die auch für die private Nutzung freigegeben sind. Die private Nutzung muss nicht versteuert werden.
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Zuschüsse zur Verpflegung
Ob der Chef eine digitale Essensmarke zahlt, Gutscheine für das Restaurant um die Ecke ausgibt oder ob er die Kosten für das Essen in der Kantine übernimmt: Diese Zuschüsse dürfen geleistet werden. Amtliche Sachbezugswerte regeln die möglichen Höhen der Zuschüsse.Der Verpflegungszuschuss wird steuerlich unterschiedlich gehandhabt, nach diesem wird auch in der Einkommenssteuererklärung gefragt. Der Arbeitgeber kann aber auch auf anderen Wegen einen Zuschuss zur Verpflegung leisten und stellt beispielsweise eine Obstkiste oder Snacks zur Verfügung.
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Zuschüsse zu Fahrtkosten
Eine 15-prozentige pauschale Versteuerung wird bei Fahrtkostenzuschüssen angewendet. Diese können seitens des Arbeitgebers für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle gewährt werden.Komplett steuerfrei hingegen kann das Jobticket eingesetzt werden. Dieses ist für den Angestellten für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr einsetzbar. Das Gute daran: Das Jobticket ist sowohl für die berufliche als auch für die private Nutzung anwendbar.
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Zuschüsse zur Kinderbetreuung
Für nicht schulpflichtige Kinder, die im Kindergarten oder Hort untergebracht werden, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Betreuungskosten leisten. Auch dieser Zuschuss ist einkommenssteuerfrei, dies regelt das Einkommenssteuergesetz in § 3 Nr. 33 entsprechend.
Was gilt in Bezug auf steuerfreie Sachbezüge ab 2020?
Der Gesetzgeber bietet ab 2020 nur noch eingeschränkte Sachbezüge, was aufgrund einer Initiative vom November des Jahres 2019 eingeführt wurde. Die oben genannte Unterscheidung zwischen Geld- und Sachleistung ist eine der wichtigsten Neuerungen, die zum 1. Januar 2020 eingeführt worden waren.
Das ist in 2020 neu bei der 44 Euro Freigrenze
Die Freigrenze von 44 Euro bleibt zwar immer noch bestehen, doch es können nur noch Sachbezüge gewährt werden. Für Gutscheine und Geldkarten gelten die oben genannten Bedingungen. Ein Arbeitgeber kann damit die Summe von 44 Euro nicht einfach an einen Mitarbeiter auszahlen, wenn dieser zum Beispiel Auslagen hatte und diese erstattet bekommen möchte.
Ab 2020 sind Verträge Voraussetzung
Steuerberater vermuten, dass der Gesetzgeber vielleicht den lokalen Handel unterstützen möchte, indem er vorgibt, dass Gutscheine für Einkaufscenter oder sogenannte Citygutscheine erhalten bleiben können, alle übrigen jedoch nicht vergeben werden dürfen. Ein Chef darf seinem Angestellten nur einen Gutschein für ein Einzelhandelsunternehmen anbieten, mit dem entsprechende vertragliche Regelungen bestehen.
Wichtig ab 2020: keine Gehaltsumwandlung!
Besonders wichtig ist in dem Zusammenhang auch, dass begünstigte Geldkarten und Gutscheine nur zusätzlich zum normalen Lohn vergeben werden dürfen. Es ist nicht erlaubt, diese in das Gehalt umzuwandeln.
Steuerfreie Sachbezüge, die vor 2020 welche waren
Eine Reihe von steuerfreien Sachbezügen sind ab 2020 keine solchen mehr, auch wenn sie die Grenze von 44 Euro durchaus einhalten würden. Zu nennen sind hier zweckgebundene Geldleistungen, die dazu dienen, dass sich ein Arbeitnehmer etwas kaufen kann, was durch den Arbeitgeber zuvor bestimmt wurde.
Es war teilweise gängige Praxis, dass sich die beschenkten Angestellten etwas aus dem Sortiment des eigenen Unternehmens aussuchen durften oder dass mit dem Unternehmen, das das festgelegte Produkt verkaufte, Handelsbeziehungen bestanden. Mit der Neuregelung soll vermieden werden, dass Firmen aktiv in das Wettbewerbsgeschehen eingreifen.
Wie ist das mit nachträglichen Kostenerstattungen und Auslagen in 2020?
Auch eine nachträgliche Kostenerstattung zählt nicht mehr zu den steuerfreien Sachbezügen. Legt der Arbeitnehmer seinem Chef eine Quittung vor, weil er zum Beispiel neue Sicherheitsschuhe gekauft hat, bekommt der Angestellte das Geld dafür nicht mehr erstattet.
Vorsicht bei Gutscheinen mit IBAN, Paypal- und Bargeldfunktion
Ein ähnliches Prinzip wurde bei Gutscheinen und Geldkarten verfolgt, mit denen sich Bargeld abheben ließ. Weil der Gesetzgeber hier eine ausschließliche Bargeldleistung vermutete, ist diese Funktion nicht mehr möglich. Gutscheine und Geldkarten müssen daher einzig und allein zum Bezug von Dienstleistungen und Waren dienen, wenn sie als steuerfreie Sachbezüge gelten sollen. Somit sind auch Prepaidkarten mit IBAN oder Paypal-Funktion durch die Neuregelung ausgenommen und sind nicht mehr als steuerfreie Sachbezüge zu sehen.
Gibt es noch Gutscheinkarten als steuerfreie Sachbezüge?
Ein Beispiel für eine immer noch erlaubte Gutscheinkarte im Sinne der steuerfreien Sachbezüge ist die givve-Card. Sie ist zwar eine Prepaidkarte, doch das Abheben von Bargeld ist technisch ausgeschlossen.
Damit ist die Karte rechtlich sicher einsetzbar. Die Herausgeber der Karte sind eine Partnerschaft mit Mastercard eingegangen, daher erscheint die Karte auch in eben dieser Optik. Deutschlandweit lässt sich mit der Card ohne Bargeld bezahlen und so können Mitarbeiter beim Tanken oder Shoppen auf die Leistungen der Karte zurückgreifen.
Welche Module dabei enthalten sein sollen, legt jeder selbst fest, denn die Karte ist flexibel und kann für einzelne Einsatzbereiche optimiert werden. Das Wichtigste aber ist, dass Sie den Regelungen des §8 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes entspricht und weder die Einrichtung und Nutzung eines Dispos noch eine Überweisung zulässt. Diese Vorkehrung ist für Finanzämter wichtig, denn nur so können sie die Karte für steuerfreie Sachbezüge gelten lassen.
Sind steuerfreie Sachbezüge eine gute Wahl?
Nach einer gewissen Zeit der Betriebszugehörigkeit sollte eine Gehaltserhöhung möglich sein. Ist das nicht der Fall und stellt sich der Chef hier quer, können steuerfreie Sachbezüge das Mittel der Wahl sein.
Wer seinen Chef darauf anspricht, hat in einigen Fällen sogar bessere Chancen, die Zuwendung zu bekommen als die Gehaltserhöhung. Dabei gewinnt auch das Unternehmen mit diesen Sachbezügen, denn neben der Mitarbeitermotivation, die gesteigert wird, wird auch die Bindung des Angestellten ans Unternehmen gefördert.
Viele Angestellte fühlen sich unterstützt und geschätzt, wenn sie eine solche Zuwendung bekommen, die für sie nicht nur im Moment von Vorteil ist, sondern für die auch keine Steuern oder Sozialabgaben anfallen. Für das Unternehmen hingegen sind steuerfreie Sachbezüge eine Möglichkeit, einen Mitarbeiter anzuerkennen und der anstehenden Gehaltserhöhung zuvorzukommen.
Das Unternehmen spart dabei ebenfalls, denn es muss keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten oder die Lohnsteuer höher veranschlagen, was beides bei einer Lohnerhöhung der Fall wäre.
Insofern kann die Vergabe steuerfreier Sachbezüge eine gute Alternative zur Gehaltserhöhung sein, allerdings müssen auch die Relationen beachtet werden. Ein langjähriger Mitarbeiter wird sich nicht mit einer Zugabe von maximal 44 Euro im Monat „abspeisen“ lassen und eher danach trachten, eine wirkliche Gehaltserhöhung im höheren Umfang zu erreichen. In dem Fall muss eventuell ein Kompromiss gefunden werden, um den Mitarbeiter trotz allem an das Unternehmen zu binden. Eine Kombination aus geringerer Gehaltserhöhung und zusätzlicher Vergabe von steuerfreien Sachbezügen ist in dem Falle denkbar.
Wichtig: die Alternative zur Gehaltserhöhung ist derzeit umstritten. Hier sollte man die offizielle Entscheidung abwarten, um sicher zu gehen. Generell gilt für Sachbezüge immer „zusätzlich zum Arbeitslohn“.