Mit der Eidesstattlichen Erklärung versichert man die Richtigkeit einer Aussage bzw. eines Sachverhaltes. Teilweise ist diese Form der Erklärung gesetzlich vorgeschrieben, in einigen Fällen dient die Eidesstattliche Erklärung als Grundlage für eine Entscheidung. Die Abgabe einer falschen Eidesstattlichen Erklärung vor einem Gericht oder einer Behörde ist nach §§ 156, 163 StGB strafbar und kann mit Freiheits- oder Geldstrafen belegt werden.
Die Eidesstattliche Erklärung im deutschen Recht
Je nach Zusammenhang nimmt diese Wahrheitsbekundung unterschiedliche Positionen und Stellenwerte ein:
- Im Zivilprozess dient die Eidesstattliche Erklärung als Mittel zur Glaubhaftmachung eines Sachverhalts, als Beweismittel wird sie in den allermeisten Fällen nicht anerkannt.
- Im Insolvenzrecht muss der Schuldner auf Antrag des Insolvenzverwalters die Richtigkeit des Inventarverzeichnisses erklären, weiterhin wird die Eidesstattliche Versicherung zur Bestätigung der Insolvenz eingesetzt.
- Im Steuerrecht kann das Finanzamt eine eidesstattliche Erklärung verlangen, zum Beispiel wenn es um die Richtigkeit von Vermögensverzeichnissen geht.
Eidesstattliche Erklärung und Zwangsvollstreckung
Im Bereich der Zwangsvollstreckung ist ein Schuldner zur Eidesstattlichen Erklärung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Gerichtsvollzieher verpflichtet, als maßgebliches Dokument gilt das angefertigte Protokoll über das gesamte pfändbare und unpfändbare Vermögen. Geht es um die Pfändung einer beweglichen Sache, die vom Schuldner herausgegeben werden muss, aber nicht auffindbar ist, muss zur Bestätigung vom Schuldner ebenfalls eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden.
Strafrechtliche Konsequenzen einer falschen Eidesstattlichen Erklärung
Eine besondere Bedeutung erhält die Erklärung/Versicherung an Eides statt durch § 156 StGB. Darin ist festgeschrieben, dass es sich bei einer unwahren Erklärung um eine Straftat handelt. Das vorgesehene Strafmaß kann sich auf eine Haftstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe erstrecken.
Bezieht sich die Erklärung auf eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c Abs. 2 ZPO), sind nur die Tatsachen relevant, die tatsächlich verlangt werden. Ein Beispiel hierfür ist das Aktivvermögen des Schuldners. Beziehen sich die falschen Angaben auf irrelevante Gegenstände, liegt keine Straftat vor (§ 156 StGB). Die Strafbarkeit entfällt weiterhin, wenn es sich um eine freiwillig abgegebene Erklärung handelt oder wenn sie vor einer unzuständigen Behörde abgegeben wird.
Handelt es sich um eine fahrlässige Falschaussage, ist gem. § 161 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vorgesehen. Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn eine inhaltlich falsche Eidesstattliche Erklärung ohne vorheriges Durchlesen unterschrieben wird.
Wenn die aussagende Person ihre Falschaussage rechtzeitig korrigiert, kann das Gericht von einer Strafe absehen bzw. die Strafe mildern. Die Richtigstellung muss dabei nicht zwingend Folge einer freien Willensäußerung sein. Es geht nur um die Richtigstellung an sich. Weiter muss sie wahrheitsgemäß und vollständig sein, um strafmildernd zu wirken.
Der Versuch einer falschen eidesstattlichen Aussage ist nicht strafbar. Das gilt allerdings nicht für die Anstiftung zu einer Falschaussage (§ 159 StGB).
Welche Behörden sind zur Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung befugt?
Eine Eidesstattliche Erklärung ist nur dann gültig, wenn sie von der richtigen Behörde abgenommen wird. Man muss berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei im Rahmen eines Strafverfolgungsverfahrens als Zeugen ausscheiden.
Strafgerichte sind nicht berechtigt, einem Beschuldigten eine Eidesstattliche Erklärung abzunehmen. Dies gilt allerdings nicht bei Zeugen.
Im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens ist das Gericht berechtigt, Zeugen und anderen Beteiligten eine Erklärung an Eides statt abzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gesetz eine Glaubhaftmachung vorsieht.
Zusammenhang zwischen eidesstattlicher Erklärung und Glaubhaftmachung
Bei einer Glaubhaftmachung handelt es sich um ein heruntergesetztes Beweismaß in Zivilprozessen. Der Beweisführer muss dem Richter hier nicht zwingend eine vollständige persönliche Überzeugung von einer Tatsachenbehauptung verschaffen. Es genügt, wenn die Aussage dem Richter wahrscheinlich erscheint.
Darüber hinaus befreit die Glaubhaftmachung den Beweisführern in manchen Zivilprozessen von der Beweisform des Strengbeweises. Hierzu zählen Sachverständige, Urkunden, Zeugen und der Augenschein. Der Beweisführer hat dadurch die Möglichkeit, sich auf eine eidesstattliche Erklärung zu stützen. Das kann sogar seine eigene sein.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Beweisaufnahme bei der Glaubhaftmachung auf vor Ort vorhandene Beweismittel beschränkt ist. Eine Bezeichnung abwesender Zeugen oder ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist demnach nicht möglich.
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