Der nächste Winter kommt bestimmt und mit ihm wieder der bange Blick nach draußen: Liegt Schnee? Ist es über Nacht glatt geworden? Wer als Unternehmen beruhigt sein möchte, beauftragt einen professionellen Winterdienst, der der Räum- und Streupflicht nachkommt. Und kennt sich mit den wichtigsten Vorschriften aus!
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Winterdienst in Deutschland: 10 Fragen und Antworten
Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, dafür zu sorgen, dass das Betriebsgelände frei von Glätte und Schnee ist. Es gilt, Mitarbeiter ebenso wie Passanten, Besucher und Kunden vor Unfällen zu schützen und das Verletzungsrisiko zu minimieren. Dabei gilt, dass die Verkehrssicherungspflicht eingehalten werden muss, nach der derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, mithilfe zumutbarer Vorkehrungen Schäden bei anderen Menschen und an Sachgegenständen verhindern muss. Eine geschaffene Gefahrenquelle ist beispielsweise der Parkplatz des Unternehmens, der Gehweg vor dem Schaufenster oder auch der Eingangsbereich vor der Firma. Passiert dort ein Unfall, weil der Verantwortliche im Winter den Schnee nicht geräumt oder bei Glätte nicht gestreut hat, muss der Unternehmer für den Schaden haften. Dabei können Personen- und Vermögensschäden schnell solche Höhen erreichen, dass die Existenz des Unternehmens bedroht ist. Um zu allen Fragen rund um den Winterdienst informiert zu sein, finden sich hier die Antworten auf die zehn wichtigsten Fragen.
# 1: Welche Pflichten haben Unternehmer?
Unternehmer müssen der Verkehrssicherungspflicht ebenso nachkommen wie ihrer Schutz- und Fürsorgepflicht. Letztere gilt gegenüber den Mitarbeitern und ist Teil des Arbeitsschutzes bzw. finden sich die entsprechenden Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften. Danach sind Unternehmer dazu verpflichtet, die üblichen Räumarbeiten auszuführen und durch das Ausbringen von Streumaterial für die sichere Begehbarkeit des Grundstücks zu sorgen. Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand ist nicht nötig: Niemand muss das gesamte Firmengelände von Schnee befreien, sondern es geht um die üblichen Wege. Von Arbeitnehmern wird umgekehrt erwartet, dass sie ein umsichtiges Verhalten an den Tag legen und die geräumten Wege auch dann nutzen, wenn ein nicht geräumter oder gestreuter Bereich die kürzere Strecke bedeuten würde. Wer dort verunfallt, muss in jedem Fall mit einer Teilschuld rechnen, wenn nicht sogar die gesamte Schuld dem Verunfallten zugesprochen wird.
# 2: Was gehört zur Verkehrssicherungspflicht?
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst mehrere Aspekte:
- Winterdienst bei Schneefall
- Streudienst bei Schnee- und Eisglätte
- Verhinderung von Dachlawinen
# 3: Kann den Winterdienst auch jemand anderes ausführen?
Es ist einem Unternehmer sogar anzuraten, den Winterdienst durch einen professionellen Anbieter durchführen zu lassen.
So ist sichergestellt, dass auch in Zeiten der Abwesenheit wie zum Beispiel am Wochenende ein sicheres Betriebsgelände sowie gestreute öffentlichen Bereiche vorhanden sind.
Die Haftbarkeit für eventuell entstandene Schäden kann jedoch nicht gänzlich abgegeben werden.
Denn: Der Unternehmer ist immer noch zur Kontrolle verpflichtet. Das heißt, dass er in jedem Fall kontrollieren muss, ob der Winterdienst wie vereinbart ausgeführt wird.
Passiert ein Unfall, weil der Profi-Winterdienst seiner Verpflichtung nicht nachkam, muss der Unternehmer im schlimmsten Fall in voller Höhe haften.
# 4: Müssen alle Wege auf dem Firmengelände geräumt und gestreut werden?
Der Winterdienst muss zwar auf dem Firmengelände durchgeführt werden, damit Mitarbeiter und Besucher sowie Kunden keinen Schaden erleiden, wenn sie auf glatten Strecken und Wegen ausrutschen und stürzen. Diese Verpflichtung ist sogar dann zu beachten, wenn die Immobilie nur gepachtet wurde, da Unternehmen eine spezielle Schutz- und Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten haben.
Der unfallfreie Weg zur Arbeit sowie wieder nach Hause muss in jedem Fall möglich sein. Darüber hinaus müssen nicht alle Wege gestreut oder geräumt werden. Es ist ausreichend, die üblichen Zufahrtswege zu sichern. Verunfallt ein Angestellter oder Besucher auf einem Schleichweg, der zum Parkplatz oder zum Firmengebäude führt, trifft sie zumindest eine Teilschuld.
# 5: Wann gilt die Pflicht zum Winterdienst?
Der Winterdienst bzw. die Verpflichtung zum Sichern der Straßen und Wege beginnt nicht an einem bestimmten Datum, sondern ist witterungsabhängig. Wenn es bereits im November schneit oder durch Nachtfröste morgens glatt ist, müssen Wege, Plätze und Zufahrten für Mitarbeiter und Besucher eines Unternehmens gesichert werden. Meist wird der Zeitraum auf November bis März festgelegt, in Einzelfällen kann es auch davor oder danach nötig sein, für sichere Bereiche zu sorgen.
Wichtig ist, dass ein Firmeninhaber oder Verantwortlicher auch kurzfristig der Räum- und Streupflicht nachkommt, was durch Wetterschwankungen unvorhersehbar der Fall sein kann. Tipp: Dies gilt unabhängig in ganz Deutschland und ist nicht auf den Winterdienst in Nordrhein-Westfalen oder ein anderes Bundesland beschränkt.
# 6: Welche Streumittel sind erlaubt?
Meist müssen sich Unternehmen und professionelle Winterdienste an die Verordnungen der Gemeinden oder Städte halten, wenn es um die Auswahl des passenden Streumittels geht. So ist der Einsatz von Steinsalz auf Gehwegen und Parkplätzen nur dann erlaubt, wenn bestimmte Risiken vorliegen. Bei Eisregen oder in besonders gefährdeten Bereichen wie Treppen darf Salz zum Streuen eingesetzt werden.
Bitte beachten: Salz besitzt eine korrosive Wirkung, daher dürfen Streusalze nur in begrenztem Maß eingesetzt werden. Eine Alternative dazu sind abstumpfende Stoffe wie Sand oder mineralische Steingranulate. Auch Kies oder Splitt können verwendet werden. Sie sind günstig und überaus effektiv, allerdings nicht ganz ungefährlich. So kann sich der scharfkantige Splitt vergleichsweise problemlos in Schuhe bohren.
# 7: Welche Strafen sind bei einem nicht ausgeführten Winterdienst üblich?
Die Strafen unterscheiden sich je nach Bundesland. So werden in Baden-Württemberg bis zu 500 Euro für das unterlassene Schneeräumen fällig, in Hamburg können bis zu 50.000 Euro berechnet werden. In Bayern, Berlin und Hessen sowie einigen weiteren Bundesländern „kann“ der Tatbestand des nicht geräumten Schnees mit einem Bußgeld belegt werden. In einigen Bundesländern wie in Thüringen oder Niedersachsen gibt es gar keine Strafen für einen nicht geräumten Weg oder Platz. Regelungen zum Winterdienst in den einzelnen Bundesländern
# 8 Kann die Räum- und Streupflicht an einen externen Dienstleister vergeben werden?
Natürlich kann die Verpflichtung zum Winterdienst an einen Dienstleister vergeben werden, der dieser Pflicht auch dann nachkommt, wenn das Unternehmen vielleicht gar nicht besetzt ist (z. B. am Wochenende). Es kann davon ausgegangen werden, dass eine permanente Überwachung dann nicht mehr nötig ist. Dennoch ist es ratsam, den Zustand von Gehwegen, Parkplätzen und anderen öffentlich zu erreichenden Bereichen zu kontrollieren. Führt der beauftragte Winterdienst seine Aufgaben nicht oder nur unzureichend aus, ist der Unternehmer sofort in der Pflicht, die eigentlich beauftragten Leistungen auszuführen und für ungefährliche Wege zu sorgen.
# 9: Müssen Mitarbeiter mitdenken?
Bei der Ausführung ihrer Aufgaben ist diese Frage freilich mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Doch sollten sich Mitarbeiter nicht darauf verlassen können, dass sie sich bei Schnee und Eis gefahrlos auf dem Firmengelände bewegen können? Wichtig ist, dass der Unternehmer die Angestellten gut verständlich über mögliche Gefahrenquellen aufklärt und darauf hinweist, dass eventuelle Schleichwege, die zum Zwecke der Abkürzung genommen werden, nicht geräumt werden. Der Mitarbeiter darf sich nicht gänzlich darauf verlassen, dass alle Wege und Plätze, die zum Unternehmen gehören, geräumt oder gestreut sind. Er muss mitdenken, hat aber einen Anspruch darauf, sicher zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Die Hauptwege sind damit zu sichern.
# 10: Was ist, wenn doch etwas passiert?
Ist der Unternehmer seiner Pflicht zum Winterdienst selbst oder durch die Beauftragung eines Dritten nachgekommen, muss er nicht für einen Unfall eines Mitarbeiters haften. Es handelt sich dann um einen Arbeitsunfall, der über die Unfallversicherung abgesichert ist. Es kommt dadurch zur sogenannten Haftungsablösung. Dennoch ist es möglich, dass der verunfallter Mitarbeiter oder auch geschädigte Besucher Schadenersatzansprüche gegen das Unternehmen geltend machen wollen. Es ist dann sinnvoll, sich rechtzeitig um einen Rechtsbeistand zu bemühen, der die Forderungen im Idealfall abwehren kann.