Unerwartete Veränderung: Arbeitgeber sind nun verpflichtet, Weihnachtsgeld auszuzahlen!

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Das Urteil (Az.: 10 AZR 116/22) des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt verdeutlicht, dass Arbeitgeber, obwohl sie das Weihnachtsgeld als „freiwillig“ bezeichnen, unter Umständen verpflichtet sind, es zu zahlen, wenn sie diese Sonderleistung regelmäßig gewährt haben.

Weihnachtsgeld wird weiterhin gezahlt, obwohl kein Anspruch besteht

Ein Angestellter einer Firma in Villingen-Schwenningen hat seit 2003 ohne vertraglichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gearbeitet. Ab 2010 begann der Arbeitgeber freiwillig, 400 Euro Weihnachtsgeld zu zahlen, und erhöhte den Betrag später auf 1.500 Euro. In den Gehaltsabrechnungen wurde dies als „freiwilliges Weihnachtsgeld“ vermerkt. Als der Mitarbeiter 2018 arbeitsunfähig erkrankte, stoppte der Arbeitgeber die Zahlungen und begründete dies mit der anhaltenden Krankheit und der finanziellen Situation des Unternehmens. Der erkrankte Arbeitnehmer reichte eine Klage ein und forderte das Weihnachtsgeld auch für die Jahre 2018 bis 2020 basierend auf der „betrieblichen Übung“.

Verfestigte betriebliche Praktik begründet Weihnachtsgeldanspruch

Die Entscheidung des BAG zugunsten des Klägers führte dazu, dass ihm eine Nachzahlung von insgesamt 2.850 Euro zugesprochen wurde. Obwohl im Arbeitsvertrag kein expliziter Anspruch auf Weihnachtsgeld festgelegt war, erkannte das Gericht aufgrund der regelmäßigen Zahlungen, die mindestens dreimal erfolgten, eine „betriebliche Übung“ an. Dadurch war der Arbeitgeber verpflichtet, auch zukünftig das Weihnachtsgeld zu gewähren. Der Arbeitnehmer konnte anhand der fortlaufenden Zahlungen in Übereinstimmung mit Treu und Glauben davon ausgehen, dass er das Weihnachtsgeld auch weiterhin erhalten würde.

Um die Einmaligkeit der Zahlung zu verdeutlichen, genügt es nicht, lediglich den Vermerk „freiwillig“ anzubringen. Das BAG betonte, dass im Falle einer mehrdeutigen Auslegung die Version gilt, die für den Arbeitnehmer am vorteilhaftesten ist. Darüber hinaus konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes an die geleistete Arbeit gekoppelt war. Demgegenüber spricht die Tatsache, dass die Sonderzuwendung über mehrere Jahre hinweg nahezu unverändert und niedriger als ein Monatslohn war.

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber, die regelmäßig Weihnachtsgeld zahlen, sich darüber im Klaren sind, dass dies eine „betriebliche Übung“ begründen kann, welche sie zur fortlaufenden Zahlung verpflichtet. Um derartige Situationen zu vermeiden, empfiehlt es sich, klare Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festzulegen.

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