Kalte Aussperrung: Definition, Beispiele, Urteile

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Bei einer kalten Aussperrung ist ein Betrieb aufgrund eines Lieferstreiks nicht in der Lage, seine Produkte herzustellen.

Kalte Aussperrung: Definition

Engmaschig vernetzte Branchen sind besonders anfällig für die Kalte Aussperrung. Dabei handelt es sich um eine Situation, in der der betreffende Betrieb nicht aktiv aussperrt, sondern mit den Auswirkungen von Arbeitskämpfen in anderen Betrieben zu kämpfen hat. Dies führt zu einer mittelbaren Betroffenheit oder Fernwirkung.

Unter Verweis auf einen Streik oder eine Aussperrung beim Zulieferbetrieb oder Abnahmebetrieb schickt der Arbeitgeber die Beschäftigten bei der kalten Aussperrung ohne Bezahlung nach Hause und begründet dies damit, dass keine Arbeit möglich ist.

Infografik: Was ist eine kalte Aussperrung? Eine einfache Erklärung. (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Was ist eine kalte Aussperrung? Eine einfache Erklärung. (Foto: Schwarzer.de)

Die Standpunkte der Betriebe zur kalten Aussperrung

Unternehmen greifen auf kalte Aussperrungen zurück, da ihnen aufgrund fehlender Zulieferteile die Möglichkeit fehlt, ihre Produktion fortzusetzen. Diese Vorgehensweise wird als Antwort auf Streiks oder heiße Aussperrungen in anderen Betrieben angewendet.

Was ist angebliche Abhängigkeit?

Gewerkschaften machen oft geltend, dass die Behauptung einer Abhängigkeit eines Betriebs mit der kalten Aussperrung lediglich behauptet wird. Eine mögliche angebliche Abhängigkeit vom Zulieferer besteht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anstelle einer kalten Aussperrung Aufgaben übertragen könnte, die auch ohne das besagte Bauteil des bestreikten Zulieferers erledigt werden könnten. Aus verschiedenen Gründen wird dies jedoch nicht umgesetzt, insbesondere aufgrund der erwarteten geringen Wertschöpfung.

Was ist echte Abhängigkeit?

Wenn ein Unternehmen mit kalter Aussperrung konfrontiert ist, bedeutet dies, dass das Unternehmen stark von einem bestimmten Zulieferer abhängig ist, um ein Produkt herzustellen. Das Produkt kann tatsächlich nicht ohne das spezifische Bauteil dieses Zulieferers gefertigt werden. Das halbfertige Produkt kann nicht zwischengelagert werden, wenn es ohne das besagte Bauteil ist. Darüber hinaus gibt es keine anderen Möglichkeiten für das Unternehmen, wertschöpfende Beschäftigungen durchzuführen.

Das Recht auf Streik und Aussperrung

Als letztes Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen bleibt den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der Streik. Obwohl das Grundgesetz kein explizites Streikrecht enthält, findet der Arbeitskampf in Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG Erwähnung. Diese Regelung behandelt jedoch weder die Frage der Zulässigkeit von Streiks noch von Aussperrungen. Daher war es erforderlich, dass das Bundesarbeits- und das Bundesverfassungsgericht eine inhaltliche Klarstellung vornahmen.

Erstmals im Jahr 1955 gab das Bundesarbeitsgericht den Gewerkschaften das Recht zu streiken. Diese Entscheidung markierte einen Meilenstein, da die Gewerkschaften nach mehr als hundert Jahren der Anerkennung des Rechts auf kollektive Arbeitsniederlegung durch den Staat gewürdigt wurden. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Recht der Arbeitgeber zur Aussperrung dem Streikrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenübersteht.

35-Stunden-Woche: Streik endet mit Aussperrung der Arbeiter

Während des massiven Streiks im Jahr 1984, der darauf abzielte, die 35-Stunden-Woche einzuführen, setzten Arbeitgeber die Maßnahme der kalten Aussperrung ein. Eine Verschärfung dieser Situation ergab sich aus der Weigerung der Arbeitsämter, den Metallarbeitern das Kurzarbeitergeld zu gewähren. 1986 wurde diese Vorgehensweise von der Kohl-Regierung in das Gesetz Paragraph 160 SGB III (ehemals Paragraph 146 SGB III, zuvor Paragraph 116 AFG) umgewandelt. Bis heute fordern die Gewerkschaften die Rücknahme dieses Paragraphen.

Beispiele für eine Kalte Aussperrung

  • Im Jahr 1971 kam es zu einem umfangreichen Arbeitskampf in Nordwürttemberg-Nordbaden. Die Streikenden erreichten insgesamt eine Zahl von 115.000, während Gewerkschaftsangaben zufolge bis zu 250.000 Arbeiter kalt ausgesperrt wurden.
  • Ein Streik von beeindruckendem Ausmaß ereignete sich 1978 in der Region Nordwürttemberg-Nordbaden. Ganze 85.000 Beschäftigte schlossen sich dem Arbeitskampf an, während die Gewerkschaften angaben, dass bis zu 132.000 Arbeitnehmer während des Streiks ausgesperrt wurden.
  • Im Jahr 1984 fand ein umfangreicher Streik in Nordwürttemberg-Nordbaden und Hessen statt. Dabei beteiligten sich insgesamt 57.500 Menschen an den Arbeitsniederlegungen, während laut den Gewerkschaften bis zu 372.000 Beschäftigte in ganz Deutschland von einer Aussperrung betroffen waren.

Urteile zur Aussperrung

  • Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.11.2018.
    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz.
    Aktenzeichen: 1 AZR 12/17.
  • Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014.
    Ge­werk­schaft­lich or­ga­ni­sier­te, streik­be­glei­ten­de Flashmob-Ak­tio­nen im Ein­zel­han­del.Aktenzeichen: 1 BvR 3185/09
  • Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26.06.1991
    Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
    Aktenzeichen: 1 BvR 779/85

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