Werbeanlagen sind für den Einzelhandel unverzichtbar. Doch für viele von ihnen gelten in Deutschland gesetzliche Vorschriften. Eine besondere Rolle nimmt der Kundenstopper ein, der indoor wie outdoor noch immer zu den wirksamsten Werbeanlagen zählt. Was zulässig ist, stellen wir vor.
Inhaltsverzeichnis: Das erwartet Sie in diesem Artikel
Werbeanlagen: Definition und behördliche Vorgaben
Muss eine Erlaubnis zur Errichtung von Werbeanlagen vorliegen? Oder kann einfach jeder zum Beispiel einen Kundenstopper aufstellen, mit dem Passanten auf das Angebot im Geschäft oder im Restaurant aufmerksam gemacht werden können?
Grundsätzlich gilt: Im öffentlichen Verkehrsraum sind in der Regel Genehmigungen für das Aufstellen von Schildern oder dann, wenn Plakate angebracht werden sollen, erforderlich. Genaue Aussagen dazu trifft die Baubehörde der jeweiligen Stadt, auch das Ordnungsamt ist in der Regel auskunftsfähig.
Definition von Werbeanlagen
Die Bauordnung definiert Werbeanlagen als sogenannte „ortsfeste Einrichtungen“. Diese sind dazu gedacht, einen Hinweis auf ein Gewerbe oder einen Beruf zu erbringen. Sie werden im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt oder angebracht und können zum Beispiel als hochwertige und aufmerksamkeitserregende Kundenstopper, Lichtwerbung, Schaukästen oder Schildern auftreten.
Als ortsfest gilt die Werbeanlage, wenn sie:
- aus Baustoffen hergestellt wurde
- an einer baulichen Anlage angebracht ist
- eine dauerhafte Verbindung mit der baulichen Anlage hat
- und das umgebende Ganze als einheitliche Sache betrachtet werden können
- der Ankündigung von Geschäften oder Veranstaltungen eines Gewerbes dient
Der Definition entsprechend sind Werbeaufschriften, wie sie auf Fahrzeugen vorkommen, nicht als ortsfest zu bezeichnen. Ein dauerhaft abgestelltes Fahrzeug aber, das mit Werbung bedruckt ist, kann als ortsfest bezeichnet werden. Insgesamt wird in der Rechtsprechung der Begriff der Werbeanlage recht frei ausgedrückt und ist nicht selten Auslegungssache. Ein Anhänger, auf dem eine Werbetafel montiert ist, kann sowohl als ortsfest als auch als nicht ortsfest bezeichnet werden. Hier kommt es meist auf die Argumentation desjenigen an, der werben möchte.
Anforderungen seitens der Bauordnung
Neben dem bereits erwähnten Pkw, der nicht als ortsfest gilt und dementsprechend nicht zu den Werbeschildern gehört, muss auch der Warenautomat genannt werden. Er gilt ebenfalls nicht als Werbeanlage. Meist wird er aber von der Verwaltung der Stadt als solche behandelt, wobei auch die Bauordnung diesbezüglich eher vage auszulegen ist.
Dennoch sieht die Bauordnung vor, dass nicht nur die Errichtung von Werbeanlagen einer Baugenehmigung bedarf, sondern auch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Genehmigungspflicht unterliegt. Sind keine gravierenden Veränderungen für die Stadt mit der Errichtung verbunden, kann teilweise von der Genehmigungspflicht abgesehen werden.
Ansonsten gelten die folgenden baurechtlichen Anforderungen für eine Werbeanlage entsprechend der Bauordnung:
- Schilder, Kundenstopper usw. dürfen die bauliche Anlage nicht verunstalten
- keine negativen Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild
- keine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs
- keine Verdichtung von Werbeanlagen
- keine Beeinträchtigung der Nutzung von Gebäuden (z. B. durch Verdecken der Fenster durch Schilder)
- keine Beeinträchtigung von behinderten Menschen (z. B. Bewegungsfreiheit auf dem Gehweg)
Im Baurecht werden beispielsweise sogenannte Euroschilder und Litfaßsäulen unterschiedlich gehandhabt. Litfaßsäulen haben keine Auswirkung auf das Landschaftsbild, die überdimensionierten Schilder jedoch schon.
Die wichtigsten Fragen zu Werbeanlagen
Kein Gewerbe kommt ohne Werbung aus, doch nicht allen Gewerbetreibenden ist klar, dass sie für das Aufstellen von Schildern und anderer Werbeanlagen eine Baugenehmigung brauchen. Es ist daher sinnvoll, sich vorab ausreichend bei der Verwaltung der Stadt über die geltenden Vorgaben zu informieren, denn bei Missachtung drohen teils hohe Bußgelder.
Außerdem sollte immer bewusst sein, dass der Bau gerichtlich untersagt werden kann, wie das in der Vergangenheit schon häufiger der Fall war. Es ist angebracht, sich zuerst um die Baugenehmigung zu kümmern und danach erst um die Gestaltung der hauseigenen Werbung. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu verschiedenen Werbeanlagen.
Was sind Kundenstopper?
In jeder Stadt sind sie auf dem Fußweg zu sehen: Kundenstopper weisen die Passanten auf besondere Angebote oder Dienstleistungen hin. Es handelt sich um bedruckte Klapptafeln, die beidseitig mit der jeweiligen Werbeaussage versehen sind. Häufig sind sie nicht direkt vor dem Ladengeschäft oder Restaurant aufgestellt, sondern in der Nähe der Hauptstraße oder der Fußgängerzone, wenn der Werbetreibende in einer eher ruhigen Straße ansässig ist.
Kundenstopper sind aus Metall, Kunststoff oder Holz gefertigt, können als V-Aufsteller oder mit einem Klemmrahmen versehen sein. Auch eine Kreide- oder Magnettafel ist als klassische Variante sehr bekannt. Sie bieten den Vorteil, dass die Werbebotschaft mit geringem Zeitaufwand und ohne zusätzliche Kosten erneuert werden kann. Dafür ist Kreide jedoch nicht wetterfest und der Aufsteller benötigt bei Regen einen geschützten Ort.
Die Vorteile der Kundenstopper liegen auf der Hand: Sie sind günstig im Einkauf und kosten nur zwischen 50 und 200 Euro. Die Werbeaufsteller können aber viele Jahre lang genutzt werden, was umso mehr gilt, wenn beim Kauf auf eine ausreichend hohe Qualität geachtet wurde.
Werbeanlagen, Lichtwerbung und Schilder: Sind Kundenstopper eine genehmigungspflichtige Werbeanlage?
Allgemein gilt: Wer seine Werbetafel in einem öffentlichen Raum aufstellt, muss dies zuvor genehmigt bekommen haben. Welche Bedingungen jeweils gelten, müssen individuell bei der Stadt erfragt werden, denn nicht überall dürfen Kundenstopper an jedem Ort aufgestellt werden.
Wichtig: Entsprechende Anträge sind in Schriftform zu stellen, wobei die meisten Behörden fertige Formulare zur Verfügung stellen. Die Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) ist meist für ein Jahr befristet und muss rechtzeitig – und kostenpflichtig – erneuert werden. Die Kosten dafür gibt die betreffende Stadt vor.
Wo darf man Kundenstopper aufstellen?
Kundenstopper dürfen im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden, sofern eine Genehmigung dafür vorliegt. Auch an Wegen oder auf Plätzen, die von der Allgemeinheit genutzt werden, können Kundenstopper werbewirksam aufgestellt werden. Die Sondernutzungserlaubnis regelt den genauen Aufstellungsort und gibt eventuell sogar Zeiten vor, in denen die Aufstellung nicht erlaubt ist.
Häufig sind Kundenstopper in Ladenstraßen oder Fußgängerzonen zu finden, sie sind aber auch für den Innenbereich geeignet. Dabei werden sie häufig in Einkaufszentren aufgestellt, um die Passanten auf das Angebot in dem betreffenden Geschäft aufmerksam zu machen. Ohne Genehmigung dürfen Kundenstopper nur im privaten Raum aufgestellt werden.
Welche Größe hat ein Kundenstopper?
Kundenstopper sind in verschiedenen Größen erhältlich. Sie können in der Größe DIN A1 ebenso verwendet werden wie in DIN A2. Selbst sehr kleine Modelle, die gern in der Nähe der Kasse auf der Theke aufgestellt werden, gehören zu den Kundenstoppern. Allerdings benötigen Letztere freilich keine Genehmigung, weil sie nicht im öffentlichen Raum aufgebaut werden. Kundenstopper gibt es darüber hinaus auch in der Größe A1.
Die gängigen Maße sind:
- 38 x 98 cm
- 50 x 70 cm
- 70 x 100 cm
Als individuelle Anfertigungen sind auch alle anderen Maße denkbar.
Wie groß darf ein Werbeschild sein ohne Baugenehmigung?
Ein Werbeschild, das ohne Baugenehmigung aufgestellt werden soll, darf nicht größer sein als einen halben bis einen Quadratmeter. Befindet sich die Außenwerbung – das Werbeschild – direkt am Geschäft, ist es genehmigungsfrei.
Das ist beispielsweise häufig bei Schluss- oder Ausverkäufen der Fall, dann werden die Werbeschilder direkt am Schaufenster montiert. Handelt es sich um ein Werbeschild für eine Veranstaltung, darf es ohne Genehmigung aufgestellt werden, sofern es 14 Tage vor und nach der Veranstaltung, für die das Schild wirbt, stehen soll.
Stellschilder können dabei bis zu 10 Tage vor der Veranstaltung aufgestellt werden. Des Weiteren ist Weihnachtswerbung von der Pflicht zur Genehmigung ausgenommen. Sie darf bereits ab dem 1. Oktober platziert werden, der maximale Aufstellungszeitraum geht bis zum 31. Dezember.
Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass Werbemaßnahmen, die nur vorübergehend sind, in der Regel von einer Genehmigung ausgenommen sind. Sind sie hingegen auf Dauer ausgelegt, müssen sie bei der Stadt beantragt werden.