Eine Marke anmelden kann jeder, dazu bedarf es grundsätzlich keines Rechtsanwalts. Wer jedoch strategisch vorgehen und diverse Fallstricke umgehen will, überlässt die Eintragung von Wort-, Wort-/Bild-, Bildmarke und Co. lieber einem rechtlichen Berater.
Voller Schutzumfang gesucht?
Laut Aussagen des Deutschen Patent- und Markenamtes kann im Prinzip jede natürliche oder juristische Person eine Marke eintragen lassen. Doch kaum ein Laie ist sich bewusst, dass hierbei gravierende Fehler auftreten können, die sich in Zukunft negativ auf die Bestandskraft oder den Schutzumfang der Marke auswirken. Eine einmal gestellte Weiche lässt sich nicht wieder zurückstellen, mit den Folgen der fehlerhaften oder nicht ausreichenden Eintragung müssen Sie bzw. Ihr Unternehmen leben.
Nicht selten treten Fälle auf, bei denen der Schutzumfang nicht so umfassend ist wie erhofft, was wiederum zur Folge hat, dass Dritte bestimmte Merkmale Ihrer Marke ebenfalls nutzen dürfen. Wenn Sie Wert auf einen kompletten Schutz legen, nutzen Sie besser die weitreichende Erfahrung einer professionellen Kanzlei für Markenrecht, hier weiß man um die Fallstricke, die eine Markeneintragung bzw. ein nicht ausreichender Schutz der Eintragung bereithalten kann.
Video: Markenrecht Betriebwirt/i IHK In München
Wortmarke oder Bildmarke: Was ist was?
Eine Wortmarke setzt sich aus Buchstaben oder Ziffern zusammen, es gibt keine grafische Gestaltung oder andere Designmerkmale. Die Markenverordnung sieht vor, dass sich die Zeichen oder Buchstaben in der üblichen Druckschrift darstellen lassen müssen, wie sie auch vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendet wird. Hierbei handelt es sich um die Schriftart „Arial“, zu der auch verschiedene Sonderzeichen (+, -, &, ? usw.) gehören.
Geschützt sind bei einer Wortmarke alle Wiedergabeformen, die als verkehrsüblich zu bezeichnen sind, wobei Groß- und Kleinschreibung ebenso inbegriffen sind wie der Wechsel zwischen verschiedenen. Eine Wortmarke kann z.B. ein Name oder ein Fantasiewort sein. Auch eine Aneinanderreihung von Buchstaben kann als Marke angemeldet werden.
Als Bildmarke kann z. B. das Logo eines Unternehmens eingetragen werden, sofern es nicht mit Buchstaben kombiniert wird. Die reine Bildmarke setzt sich also aus einer grafischen Gestaltung zusammen, die gänzlich ohne Buchstaben oder Zahlen auskommt. Bekannte Beispiele für Bildmarken ist der „Polospieler“ von Ralph Lauren oder das „Lacoste-Krokodil“.
Die Kombination aus Wort- und Bildmarke ist die sogenannte Wort-/Bildmarke, bei der sowohl grafische Elemente als auch Worte oder Buchstabenkombinationen vorhanden sind. Die Wort-/Bildmarke ist für den Endverbraucher die wohl am meisten verbreitete Markenform. Wort-/Bildmarken begegnen uns täglich – sowohl bei Waren des täglichen Bedarfs als auch für Luxusprodukte und Dienstleistungen.
Neben diesen drei sehr üblichen Markenformen gibt es weitere Exoten des Markenrechts, wie z.B. die Hörmarke, die Kennfadenmarke, die Farbmarke oder die Bewegungsmarke.
Viele Antragsteller haben unzählige Fragen zu Marken und Markenformen, wenn sie einen Eintrag beim Deutschen Patent- und Markenamt wünschen. Welche Markenform für das konkrete Vorhaben geeignet ist oder ob aus strategischen Gründen die Anmeldung verschiedener Markenformen sinnvoll ist, ist individuell unterschiedlich. Zu bedenken ist jedenfalls, dass eine unterscheidungskräftige Wortmarke unabhängig von ihrer Gestaltung geschützt ist. Grafische Gestaltungen unterliegen häufig dem Geschmack der Zeit, der sich ändern kann. Da eine Marke aber stets nur so geschützt ist, wie sie auch eingetragen ist, können Änderungen der grafischen Gestaltung dazu führen, dass die Marke in ihrem Gesamteindruck so stark verändert ist, dass sie ihren Schutz verliert. Dies kann schon bei einem „Facelift“ der Marke der Fall sein.
Um den frühen Zeitrang seiner Marke nicht zu verlieren, kann es daher sinnvoll sein, sowohl eine reine Wortmarke anzumelden – um von der Gestaltung unabhängig zu sein – und zusätzlich noch eine Wort-/Bildmarke eintragen zu lassen, um auch die konkrete grafische Gestaltung der Marke mit abzusichern. Gefällt dem Markeninhaber die grafische Ausgestaltung der Marke nicht mehr, kann er ohne Verlust des Zeitrangs der Wortmarke die grafische Gestaltung seiner Marke verändern.
In manchen Fällen, z.B. bei Marken mit einem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil, ist der Schutz einer reinen Wortmarke nicht möglich. Dann bleibt dem Anmelder lediglich der Schutz einer Wort-/Bildmarke, wobei die Unterscheidungskraft der Marke dann auf der grafischen Gestaltung beruht und nicht auf dem Wortbestandteil. Um die Priorität der Erstanmeldung im Falle einer Umgestaltung der Marke nicht zu verlieren, kann es sinnvoll sein, in regelmäßigen Abständen Jubiläums- oder Nostalgieprodukte auf den Markt zu bringen, die mit der ursprünglichen Marke gekennzeichnet sind. So kann die für den Bestand des Markenrechts erforderliche Benutzung der Marke fortlaufend nachgewiesen werden.
Strategie: (Wort-/) Bildmarke in Schwarz-Weiß eintragen lassen?
Möglich ist es, eine Bildmarke oder auch eine kombinierte Wort-/Bildmarke in Schwarz-Weiß anzumelden. Somit ist noch offen, in welcher Farbe die betreffende Marke überhaupt später auftreten soll, eine oder mehrere bestimmte Farben sind nicht von vornherein festgelegt. Gleichzeitig ist es eine Entscheidung im Einzelfall, ob aus einer Marke, die Schwarz-Weiß eingetragen wurde, gegen eine Marke in Farbe vorgegangen werden kann. In die Schutzfähigkeit einer Marke fließen mehrere Faktoren mit ein, die hier alle zu berücksichtigen sind. Jedenfalls wird in diesem Fall lediglich ein Ähnlichkeitsschutz vorliegen können, jedoch kein Identitätsschutz.
Bitte beachten Sie:
Der Gesamteindruck einer Marke hängt von der Summe ihrer Merkmale ab,
also auch der Farbgebung und weiterer gestalterischer Elemente.
Die Auswahl der richtigen Waren und Dienstleistungen
Eine Marke kann laut Gesetz nur für Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden. Der Grund dafür liegt in der Schutzrichtung des Markenrechts. Demgemäß dient eine Marke zur Unterscheidung von Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens (sogenannte Herkunftsfunktion).
Die Waren und Dienstleistungen werden in der sogenannten Nizzaer Klassifikation https://www.dpma.de/marken/klassifikation/index.html thematisch in insgesamt 45 Klassen geordnet. Die Auswahl der Waren und/oder Dienstleistungen bestimmt den Schutzumfang der Marke. Insofern ist auch hier eine strategische und auf die Zukunft ausgerichtete Planung erforderlich.
Es kann jedoch sein, dass ein identisches Markenwort in jeweils unterschiedlichen Klassen für unterschiedliche Unternehmen eingetragen ist. Beispiel hierfür ist die Marke „Dove“. Für die Firma Mars Inc. ist die Marke eingetragen für Lebensmittel, unter anderem Schokolade. Für die Firma Unilever N.V. ist die Marke „Dove“ eingetragen für Körperpflegemittel wie Cremes und Seifen. Da es sich jeweils um völlig unterschiedliche Produkte handelt, können beide Marken am Markt existieren, ohne dass der Verbraucher diese miteinander verwechseln würde.
Video: Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen
Tipp: Das Löschungsrisiko berücksichtigen!
Wie wir am Beispiel „Dove“ aufgezeigt haben, können zwei identische Zeichen, die unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen beanspruchen, nebeneinander am Markt existieren. Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, wenn sich die Waren bzw. Dienstleistungen ebenfalls überschneiden würden, denn dann bestünde für den Verbraucher die Gefahr, dass er die Marken miteinander verwechseln könnte.
Je größer die Identität bzw. Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und je größer die Identität oder Ähnlichkeit der jeweils beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen, umso höher ist die Gefahr von Verwechslungen. Diese Faustregel gilt es für Markenanmelder zu beachten.
Das Markenamt prüft zwar bei Anmeldung einer neuen Marke nicht, ob bereits identische oder verwechselbar ähnliche Marken im Register eingetragen sind, jedoch können sich Inhaber älterer Marken gegen Neueintragungen zur Wehr setzen, sofern diese die älteren Rechte der Marke verletzen. Wird in einem solchen Verfahren die Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken festgestellt, wird die prioritätsjüngere Marke gelöscht. Damit eine Verwechslung von Marken gar nicht erst entstehen kann, ist es für Markenanmelder auf der einen Seite wichtig, vor Anmeldung ihrer Marke zu überprüfen, dass keine älteren Markenrechte verletzt werden.
Hierzu können entsprechende professionelle Markenrecherchen durchgeführt werden. Andererseits obliegt es Markeninhabern, sich vor der Verwässerung ihrer Marke durch identische oder ähnliche Neueintragungen zu schützen. Hierzu ist eine Beobachtung der Neueintragungen im Rahmen einer professionellen Kollisionsüberwachung empfehlenswert.
Video: Markenrecht? 5 IDEEN zu Marken um Fehler zu vermeiden von Rolf Claessen
Checkliste für Markenanmelder
Die Eintragung einer Marke ist ein Investment in die Zukunft. Damit dieses Investment gewinnbringend genutzt werden kann, ist eine gute strategische Planung notwendig. Vor Anmeldung Ihrer Marke sollten Sie sich über die folgenden Punkte Gedanken machen und bei Unsicherheiten professionelle Beratung suchen:
- Ist das gewählte Zeichen (Wort und/oder Bild) grundsätzlich eintragungsfähig?
- Welche Markenform ist für mein Vorhaben geeignet?
- Welche Waren und/oder Dienstleistungen werden benötigt und sind auch zukünftige Spielräume mitumfasst?
- Ist das Zeichen verfügbar oder besteht die Gefahr, dass Rechte Dritter verletzt werden?
Bildnachweis:©Shutterstock-Titelbild: Kheng Guan Toh-#01: ChristianChan -#02: Robert Kneschke _